Neue Gefahrstoffverordnung!
Nach langen Verhandlungen ist die neue Verordnung verabschiedet.
Nachdem der Referentenentwurf über zwei Jahre vorlag und zweimal überarbeitet wurde, ist im Dezember 2024 die neue Gefahrstoffverordnung veröffentlich worden.
Sie hebt das Thema Asbest noch weiter in den Vordergrund und präzisiert die Regelungen. Hier ein kurzer Überblick über einige Neuerungen:
Pflichten des Auftraggebers
Die Pflichten des Auftraggebers sind konkreter gefasst worden. Anlassbezogen müssen Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen/Informationen zur Verfügung stellen und sich „mit zumutbarem Aufwand“ beschaffen.
Ihre Verpflichtung, eine Bedrohung mit Analyse und die ggf. erforderlichen Schutzmaßnahmen als nötige Nebenleistungen zu bezahlen wird ausdrücklich genannt.
§10a: Expositionsverzeichnis
Seit 1986 besteht die Pflicht des Arbeitgebers, ein Verzeichnis zu führen, das die Exposition der einzelnen Mitarbeiter gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen dokumentiert. Diese Verpflichtung wird nun wesentlich deutlich in einem eigenen Paragraphen (§10a) dargestellt.
Weitere Paragraphen für Asbest
Viele Regelungen zu Asbest werden nun nicht mehr in den Anhängen getroffen, sondern in den Paragraphen §11 und 11a.
Asbestverdacht und Gefährdungsbeurteilung
Bei Gebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, muss pauschal von Asbest ausgegangen werden. Dieser Verdacht kann nur durch eine Analyse zerstreut werden.
Bei Baubeginn 1993 bis 1996 ist eine Erkundung/Ermittlung durchzuführen.
Gebäude, die nach 1996 errichtet wurden, gelten als Asbestfrei.
Schulungspflicht für Mitarbeiter
Arbeitgeber dürfen nur noch fachkundige Mitarbeiter für Arbeiten an Asbest einsetzen. Diese Fachkunde muss bis zum 05.12.2025 nachgewiesen werden!
Neu: Sachkunde auch nach TRGS 517
Auch Arbeiten mit „potentiell asbesthaltigen Materialen“ nach TRGS 517 erfordern nun eine staatlich anerkannte Sachkunde. arnsbest wird diese Sachkundelehrgänge anbieten.
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