Die TRGS 519

Die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) setzt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bezogen auf den Umgang mit Asbest um. Dabei gibt es eine Besonderheit: viele Inhalte der TRGS 519 finden sich bereits in kürzerer Form in der Gefahrstoffverordnung selber. Da Verordnungen meist nur allgemeinere Rahmenbedingungen und Grundsätze regeln, ist es eine große Ausnahme, so konkrete Regelungen zu finden. Asbest ist der einzige Gefahrstoff, der mehrfach namentlich genannt wird und an mehreren Stellen explizite Regelungen erfährt. Dazu gehört zum Beispiel das Verbot, Asbestzementdächer zu reinigen und zu überdecken. 

Dies unterstreicht die besondere Bedeutung und Gefährlichkeit von Asbest.

 

Hier ein kleiner Einblick in Regelungen der TRGS 519:

ASI-Arbeiten

 

Die GefStoffV verbietet Arbeiten an Asbest mit Ausnahme der sog. ASI-Arbeiten.

ASI steht für Abbruch, Sanierung, Instandhaltung. Tätigkeiten, die nicht unter diese Definition fallen, sind verboten.

Aber auch ASI-Arbeiten sind nur mit Einschränkungen zulässig. Die ausführenden Firmen müssen die Anforderungen erfüllen.

Anforderungen an Betriebe

Betriebe dürfen Asbestarbeiten nur ausführen, wenn sie über Sachkundige Personen, geeignete Mitarbeiter und die erforderliche Sicherheitsausrüst-ung verfügen. Wenn die Betriebe Abbruch- oder Sanierungsarbeiten an schwach gebundenem Asbest durchführen, benötigen sie zusätzlich eine staatliche Zulassung.


Sachkunde

 

Man unterscheidet den sogenannten "großen" (Anlage 3) vom "kleinen Asbestschein" (Anlage 4). Vereinfacht kann man sagen:

Der kleine Asbestschein ist v.a. für Handwerksbetriebe, die bei ihren Arbeiten auch mit Asbest zu tun haben, der große Schein ist für Abbruchunternehmen.

 


Ist die TRGS 519 verbindlich?

Die TRGS 519 stellt (wie alle technischen Regeln) den sog. "Stand der Technik" dar. Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist dieser verbindlich zu gewährleisten. Wer sich an eine technische Regel hält, hat die Gewährleistung, dass alle Vorschriften der Verordnung eingehalten werden. Wenn man von der Regel abweicht, muss man nachweisen, dass der Stand der Technik, also das Mindestschutzniveau trotzdem sichergestellt ist. das ist in der Praxis häufig nicht möglich. Also: Ja, die TRGS 519 ist verbindlich zu befolgen.


Besonderheit: Weil die Regelungen der TRGS 519 als "Kurzfassung" bereits in der GefStoffV aufgeführt sind, bedeutet ein Verstoß gegen die TRGS 519 i.d.R. automatisch einen Verstoß gegen den Gefahrstoffverordnung mit den entsprechenden rechtlichen Folgen. 

 

Verstoß gegen die TRGS 519 = Verstoß gegen die GefStoffV